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Gehacktes WLAN – haften Sie bei voreingestellten Passwörtern?

Das Internet wird immer häufiger genutzt. Dabei wird immer mehr auch über das WLAN, also per Funk über einen Router auf das Internet zugegriffen. Dieser nutzt einen privaten Schlüssel, um zu bestimmten wer das Internet über den Router nutzen kann und wer nicht. Wird der Schlüssel herausgegeben oder geknackt, dann sich der entsprechende Nutzer mit dem Internet verbinden. Doch wie sieht es dann mit der Haftung aus?

Das WLAN sichern – einige Grundlagen

Um die oben genannte Frage zu beantworten, müssen Sie sich zunächst über einige Grundlagen im Klaren sein. Router nutzen verschiedene Sicherheitsmaßnahmen. Diese kann über den Router konfiguriert werden. Viele Router kommen darüber hinaus bereits von Hause aus mit einem vom Hersteller vergebenen Code bzw. generieren diesen bei der Installation. Die gängigen Methoden sind WPA bzw. WPA2-PSK. Dabei wird ein Schlüssel aus mehreren Zeichen generiert, um das Internet sichern. Eine weitere – inzwischen aber veraltete – Methode ist die WEP Verschlüsselung. Alternativ können Sie auf die Verschlüsselung auch komplett verzichten und haben Zugriff auf verschiedene Extras, wie die Sicherung des Zugriffs über die MAC Adresse oder die Verschleierung der ID.

WPA2-PSK Verschlüsselung – der aktuelle Standard

WPA2-PSK gilt als der aktuelle und sicherste Standard der Verschlüsselung. Alle modernen Router und Geräte unterstützen die Verschlüsselung. Der Code wird in der Regel bei der Installation generiert oder ist durch den Hersteller individuell für den Router vorgegeben. Ist dies der Fall, dann ist davon auszugehen, dass die Verschlüsselung sicher ist. Sie müssen also im Zweifel nicht haften, wenn Ihr Router dennoch gehackt wird.

WPA und WEP Verschlüsselung

Beide Verschlüsselungsmaßnahmen werden durch den Nutzer selbst festgelegt. Das heißt, Sie entscheiden sich für einen Code oder lassen diesen generieren. Der WPA Standard wird heute nur noch selten verwendet und wurde durch den WPA2 Standard abgelöst. WEP gilt heute als unsicher und leicht zu hacken und soll daher nicht mehr verwendet werden. Hier sieht es mit der Haftung anders aus und kann von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen. Die Frage hier ist, welchen Schlüssel haben Sie verteilt und wie einfach war es, diesen zu erraten?

Öffentliches WLAN ohne Verschlüsselung

Diese Methode macht Ihr WLAN öffentlich und für jeden Nutzbar. Einen Sicherheitsschlüssel gibt es nicht. Das heißt, nutzen Sie diese Form der Verbindung für Ihr WLAN, dann kann sich jeder mit Ihrem Router verhindern. Dies gilt als grob fahrlässig und Sie können sich fast sicher sein, dass Sie in diesen Fällen bei Missbrauch haften. Offenes WLAN wird daher meist durch andere Faktoren gesichert. Nutzen Sie etwa eine Zugriffsliste, mit der individuellen MAC Adresse der Geräte, können nur diese auf den Router zugreifen – Sie haben Ihre Pflicht erfüllt. Außerdem ist es möglich, die SSID, also die Kennung des WLAN zu verschlüsseln, sodass Sie für die Verbindung nicht nur den Code sondern auch die SSID kennen müssen. Als weiteren Sicherheitsfaktor können Sie die SSID außerdem verstecken. Sie müssen sich dann komplett manuell mit dem Netzwerk verbinden, die SSID eingeben und können sich erst dann verbinden.

Diese drei Varianten funktionieren unabhängig von der Verschlüsselung. Das heißt, Sie können diese Mechanismen problemlos mit den anderen Verschlüsselungsmethoden kombinieren, nicht nur mit der offenen Verbindung. Wichtig ist nur, dass eine zumutbare Sicherung für das Netzwerk besteht und das Sie nicht fahrlässig Zugriff auf das Netz geben.

Die rechtliche Lage in Deutschland

Die rechtliche Lage in Deutschland zum Thema wurde erst vor kurzem vom Bundesgerichtshof noch einmal bestätigt. Aus diesem Urteil geht hervor, dass ein WLAN Besitzer nicht haften muss, wenn er die erforderlichen zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sein WLAN vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Das gilt auch dann, wenn davon auszugehen ist, dass der Hersteller einen individuellen und sicheren Verschlüsselungscode nach aktuellen Standards (aktuell WPA2) vergeben hat. In diesem speziellen Fall, sollte eine Frau für den Schaden aufkommen, den ein unbekannter verursacht hatte, indem er ein Video illegal auf eine Tauschbörse lud. Die Generierung der Verschlüsselung war in diesem Fall fehlerhaft, sodass das Geräte gehackt werden konnte. Der Bundesgerichtshof gab – wie bereits die vorherigen Instanzen – der Frau recht. In der Vergangenheit gab es einige Urteile mit ähnlichem Ausgang.

Die Störerhaftung

Generell ist es schwierig, einen Täter nach der Internetnutzung zu ergreifen. Selbst in einem einfachen Haushalt nutzen oft mehrere Menschen das Internet. Handelt es sich um eine Universität oder eine WG, dann ist der Personenkreis meistens noch größer. Geschädigte berufen sich häufig auf die sogenannte Störerhaftung, die es ermöglicht, den Betreiber haftbar zu machen, anstatt sich an den entsprechenden Täter direkt zu wenden. Auf diese Weise haben Geschädigte eine Möglichkeit, Ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Leider gibt es jedoch auch hier viele Möglichkeiten und die Geschädigten sind nicht immer im Recht.

Fazit

Das Thema Internet und vor alle die Sicherung und Verschlüsselung gelten allgemein als komplexes Thema. Es gibt jedes Jahr eine Vielzahl an Verfahren und Ärger aufgrund von Abmahnungen und illegaler Internet Nutzung. Häufig gibt es außerdem verschiedene Möglichkeiten, wie Sie vorgehen können. Diese unterscheiden sich je nach Situation und unter anderem auch daran, ob Sie Privatperson oder Gewerbetreibender sind. So müssen z.B. häufig zwar die Abmahnkosten gezahlt werden, jedoch kein Schadensersatz. Ein Unterschied, der unter Umständen viel Geld sparen kann. In jedem Fall sollten Sie sich daher in diesen Situationen an einen professionellen Anwalt wenden, der sich mit der Materie auskennt und Sie entsprechend vertreten kann.

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